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für Gründerinnen

Jedes Mal, wenn wir im Internet etwas kaufen, schließen wir einen Kaufvertrag ab. Jedes Mal, wenn wir ein Zug- oder ein Busticket kaufen, schließen wir ebenfalls einen Kaufvertrag ab. Oder auch beim Einkaufen im Supermarkt. Bewusst ist das den wenigsten. Denn viele sind der Meinung, dass für einen Vertrag ein Schriftstück vorliegen muss, das man unterzeichnet.

Das Kaufrecht nimmt also einen großen Raum in unserem täglichen Leben ein, sowohl privat als auch beruflich. Doch nicht nur Käufer*innen sind an das Kaufrecht gebunden, auch Verkäufer*innen haben Pflichten, die mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung einhergeht.

Definition: Das in den §§ 433 ff. BGB normierte Kaufrecht regelt die Vertragsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer und unterscheidet hierbei zwischen dem allgemeinen Kaufrecht und besonderen Arten des Kaufs (z.B. Probekauf, Wiederkauf, Vorkauf) sowie dem Verbrauchsgüterkauf.

Seit 2022 neues Kaufrecht

Zum 1.01.2022 wurde das bestehende Kaufrecht reformiert. Für Kaufverträge, die ab diesem Datum abgeschlossen wurden, gelten demnach neue Bestimmungen. Vor allem für den Verbrauchsgüterverkauf, also B2C. Im B2B-Bereich greifen die Änderungen jedoch ebenfalls. Unternehmen sollten deshalb ihre Verträge und AGBs entsprechend überarbeiten und anpassen.

Kommen wir zu den Details

Wer etwas kauft oder verkauft und sowohl Lieferung als auch Bezahlung zu beidseitiger Zufriedenheit gelaufen ist, der kann das Kaufrecht getrost vernachlässigen. Kommt es allerdings zu Ungereimtheiten, einem Defekt oder Abweichungen, was die Vorstellungen der Kund*innen betrifft, dann greift hier das Kaufrecht.

Davon betroffen sind in erster Linie Käufe im Internet, oder aus Katalogen. Denn hier muss sich der/die Kund*in auf das vorhandene Bild und die veröffentlichte Beschreibung verlassen. Der/die Kund*in nimmt dann das Recht auf Umtausch wahr.

Wer etwas kauft oder verkauft, der übernimmt folgende Verpflichtungen

  • Kund*innen müssen den Kaufpreis zahlen
  • Verkäufer*innen müssen für eine mangelfreie Übergabe des gekauften Artikels sorgen

Kommt eine Ware defekt bei der/dem Kund*in an, dann greift die Gewährleistung. Sie ist gesetzlich festgelegt.

Dann gibt es noch die Garantie, die eine freiwillige Leistung der Verkäufer*innen ist. Wer als Verkäufer*in eine Garantie zusagt, der verpflichtet sich über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus, für die Qualität der Waren einzustehen.

Bitte möglichst schriftlich fixieren! Denn was mündlich abgesprochen wurde, lässt sich später schwer belegen.

Mängel: Rücktritt, Kaufpreisminderung und Nacherfüllung

Wird die gekaufte Ware geliefert und ist nicht einsatzbereit, dann liegt ein sogenannter Sachmangel vor. Ein Sachmangel liegt vor, wenn beispielsweise:

  • der gekaufte Rechner nicht einwandfrei hochfährt oder aufgrund eines Defekts immer wieder „abstürzt“
  • der neue Wagen Kratzer im Lack hat
  • der gekaufte Pullover Schwächen im Stoff aufweist und schon nach kurzer Zeit reißt
  • oder aber Bedienungsanleitungen oder Handbücher unvollständig sind oder sofort komplett fehlen

Werden solche Mängel festgestellt, kann der/die Käufer*in ein Gewährleistungsrecht wahrnehmen. Das heißt, der Defekt muss behoben werden, der Kaufpreis kann reduziert werden oder man kann komplett vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wer kennt sich aus mit Verträgen?

Wer Verträge aufsetzen bzw. sie verstehen muss, der sollte sich möglichst rechtlichen Rat holen, um Konflikte zu vermeiden. Denn wird ein Vertragsinhalt nicht klar formuliert, drohen bei Unregelmäßigkeiten schnell unangenehme Situationen. Um hier sicherzugehen, wäre ein Anwalt für Kaufrecht eine gute Möglichkeit, Beratung und Hilfe zu bekommen.

Eine wichtige Innovation im neuen Kaufrecht

Waren mit digitalen Elementen ist neu im Kaufrecht. Laut Haufe kann es bei Sachen mit digitalen Elementen zu Mängeln kommen, wenn:

  • sie subjektiv
  • objektiv
  • den Montageanforderungen

nicht entsprechen.

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