Ab 2020 wird die Umsatzgrenze, bis zu der ein Unternehmen die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen darf, von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Wie das Internetportal sozialrechtsnews.de berichtet, soll diese Neuregelung die Buchführung der Unternehmen vereinfachen.
Es muss weder Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden noch eine Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen. Voraussetzung ist, dass im vorangegangenen Kalenderjahr der Gesamtumsatz von 17.500 Euro nicht überstiegen worden ist, und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht überschritten werden. Nun wird zum Jahreswechsel die Grenze für das vorangegangene Kalenderjahr von 17.500 auf 22.000 Euro heraufgesetzt.
Als steuerfrei gelten die Umsätze von Kleinunternehmern nicht, sondern es wird die fällige Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben. Entscheidet sich ein Unternehmer für die Regelung des § 19 UStG, hat er auf jeder Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen und berechnet wird. Verzichtet der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 2 UStG, ist er für fünf Kalenderjahre daran gebunden. Dagegen ist der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung weg hin zur Regelbesteuerung immer möglich.
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