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für Gründerinnen

Zum 1. August 2022 ändern sich die Pflichtangaben, die in Arbeitsverträgen enthalten sein müssen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber im Nachweisgesetz (NachwG) die EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie) um.

Bisher hatte das Nachweisgesetz bereits bestimmte Informationen für Arbeitsverträge festgelegt. Enthalten sein mussten bisher:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Bei Befristung die Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • Arbeitsort
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Persönliche Arbeitszeit
  • Anzahl der jährlichen Urlaubstage
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Ab dem 1. August 2022 müssen in Arbeitsverträgen folgende Pflichtangaben zusätzlich enthalten sein:

  • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts inkl. Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und weitere Bestandteile sowie Fälligkeitszeitpunkt und Auszahlungsart
  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • ggf. die freie Wahl des Arbeitsorts
  • Die Dauer der Probezeit, sofern eine vereinbart wurde
  • bei Teilzeit die exakte Stundenanzahl und wann diese zu erbringen sind
  • Vereinbarungen über Weiterbildungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber
  • Die Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland
  • Das Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge inkl. Name und Anschrift des Versorgungsträgers
  • Ob Überstunden möglich sind und wie diese unter welchen Voraussetzungen angeordnet werden können
  • genaue Informationen zur vereinbarten Arbeitszeit: Ruhe- und Pausenzeiten, Schichtarbeit und Schichtsystem sowie Änderungen von Schichten
  • Bedingungen der Kündigung; das Verfahren und Fristen müssen schriftlich festgehalten werden sowie welche Fristen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage einzuhalten sind.

Die neuen Pflichtangaben gelten bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. Bereits am ersten Arbeitstag müssen folgende Angaben vorliegen: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Höhe des Arbeitsentgeltes und dessen Zusammensetzung sowie die Höhe der Arbeitszeit. Nach spätestens sieben Kalendertagen müssen alle weiteren Angaben nachgereicht werden.

Bei allen Verträgen, die vor dem 1. August 2022 geschlossen wurden, haben die Arbeitnehmenden das Recht, innerhalb von einer Woche nach Anfrage eine Niederschrift mit den wichtigsten Angaben des Arbeitsvertrages sowie innerhalb von einem Monat nach Anfrage eine Niederschrift über alle weiteren neuen Pflichtangaben zu bekommen.

Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.

Kontakt

Gründungsberatung MOBIL
Beschäftigungsförderung Göttingen (kAöR)
Lotzestraße 22 c
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37083 Göttingen

0551 400-3230

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